Der Bundesgerichtshof hatte bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung haben kann, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, VIII ZR 349/13), wobei als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen ist, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH, VIII ZR 4/05). Genannt wird hierbei häufig etwa ein Auslandsaufenthalt. Nach der Rechtsprechung setzt das berechtigte Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums nicht voraus, dass die Wohnung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt (BGH, VIII ZR 4/05). Anderseits setzt der Begriff der Untervermietung voraus, dass der Mieter den Gewahrsam an einem Teil der Wohnung behält.
Nun ging es um die Frage, ob dies bei einer Einraumwohnung überhaupt möglich ist. Der BGH bejaht diese Frage mit Urteil vom 13.09.2023 (Az: VIII ZR 109/22) und führt aus, dass es ausreicht, wenn der Mieter seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt. Für den Gewahrsam des Mieters an einem Teil der Wohnung ist es nicht erforderlich ist, dass er weiterhin in der Wohnung lebt; vielmehr kann der Mieter auch Gewahrsam ausüben, wenn er zeitweise ortsabwesend ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter den Wohnraum zu Übernachtungszwecken nutzt. Die Lagerung von Gegenständen genügt.