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Frage: Vermieten Sie eine Wohnung an eine komplette Wohngemeinschaft?

Anmerkungen zur Antwort

Hier erstellen Sie einen Vertrag, mit dem der Vermieter eine gesamte Wohnung (mit mehreren Zimmern) an mehrere Mieter - die Wohngemeinschaft - vermietet.

Davon strikt zu trennen ist ein Vertrag, mit dem die Wohngemeinschaft ein Zimmer an einen Untermieter vermietet (Untermietvertrag) und ein Vertrag, mit dem der Vermieter ein Zimmer an jemanden vermietet (Wohnraummietvertrag). Wenn Sie die erste Antwort eingeben, geht es weiter mit dem WG-Mietvertrag. Wenn Sie die zweite oder dritte Antwort eingeben, leiten wir Sie zu dem für diese Situation zutreffenden Formular weiter.

Mit diesem Vertragsgenerator kann schnell ein unterschriftsreifer Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft erstellt werden.
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allgemeine Vorlage für einen Standard-Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft zum selbst Anpassen und Erstellen:

Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft: zum Download der Vorlage als PDF / Word

Wichtiger Hinweis:
Wir stellen diese kostenlose Vorlage ohne rechtliche Prüfung der Klauseln auf Anwendbarkeit für Ihre konkrete Situation zur Verfügung.

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    Der Begriff WG-Mietvertrag hat im Alltag eine doppelte Bedeutung.
    Bitte wählen Sie daher zunächst aus, um welchen Anlass der Vermietung es sich bei Ihnen handelt:

    • Die Untervermietung eines einzelnen Zimmers in einer Wohngemeinschaft?
      (hier sind SIE der oder die Hauptmieter der WG und schließen mit einem neuen Bewohner einen WG-Untermietvertrag)

      Hierfür verweisen wir gern auf unsere Themenseite Untermietvertrag für Wohnraum
    • Die Vermietung einer ganzen Wohnung an eine Wohngemeinschaft?
      (hier sind SIE der Vermieter der Wohnung und schließen den Vertrag mit allen WG-Bewohnern).

      Hierfür bieten wir Ihnen auf dieser Seite die Möglichkeit eines kostenlosen Muster-Downloads sowie die Erstellung eines individuellen Vertrages.

    ­­Warum ist ein individueller, vermieterfreundlicher Mietvertrag so wichtig?

    • Im Mietvertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume zu Gunsten des Vermieters - aber auch Fallen, in die unerfahrene Vermieter tappen können.
    • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zu Lasten des Vermieters ausgelegt werden.
    • Der Vermieter kann also über die Jahre viel Geld sparen, wenn er z.B. Pflichten auf den Mieter abwälzen kann und seine eigenen Rechte stärkt.
    • Grundregel ist: Vermieter sollten keinen beliebigen Mietvertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

    ­­Werden auch Sie ein zufriedener Vertragsfix-Kunde

    Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
    Im Folgenden eine kleine Auswahl:


    • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
      Frau W.
    • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
      Frau S.
    • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
      Herr R.
    • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
      Herr Z.
    • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
      Herr B.

    (die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)


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    Wissenswertes zu einem Mietvertrag zwischen einem Vermieter und einer Wohngemeinschaft:

    Was ist ein Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen?

    Der Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft unterscheidet sich vom Grundsatz her nicht von dem Mietvertrag mit einem oder mehreren Mietern. Es gelten die §§ 535 BGB. Der Vertrag mit einer Wohngemeinschaft enthält nur Sonderregelungen zu dem bei Wohngemeinschaften üblichen Ein- und Austritt von Mitbewohnern. 

    Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Mietsache zu überlassen. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, Mietzins zu zahlen. Die Vorschriften unter §§ 535 ff. BGB regeln u.a. die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des Vermieters und Mängelansprüche des Mieters. Zum Wohnraummietrecht gibt es viele Sondervorschriften, bspw. Regelungen zu den Betriebskosten, zur Mieterhöhung und zur Kündigung. Die besonderen Vorschriften zum Wohnraummietverhältnis finden sich unter § 549 ff. BGB. Dort finden sich viele mieterschützende Vorschriften, aber auch Regelungen zu den Kündigungsfristen und zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses. In diesem Kontext spielen Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache und der etwaige Anspruch des Vermieters auf Schönheitsreparaturen eine Rolle. 


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    Mietvertrag zwischen einem Vermieter und einer Wohngemeinschaft
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    • Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung von 2023
    • die Klauseln werden von Zeit zu Zeit aktualisiert

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    Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

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    • Vermieten Sie eine Wohnung an eine komplette Wohngemeinschaft?

      Hier erstellen Sie einen Vertrag, mit dem der Vermieter eine gesamte Wohnung (mit mehreren Zimmern) an mehrere Mieter - die Wohngemeinschaft - vermietet.

      Davon strikt zu trennen ist ein Vertrag, mit dem die Wohngemeinschaft ein Zimmer an einen Untermieter vermietet (Untermietvertrag) und ein Vertrag, mit dem der Vermieter ein Zimmer an jemanden vermietet (Wohnraummietvertrag). Wenn Sie die erste Antwort eingeben, geht es weiter mit dem WG-Mietvertrag. Wenn Sie die zweite oder dritte Antwort eingeben, leiten wir Sie zu dem für diese Situation zutreffenden Formular weiter.

      • Ja, ich möchte als Vermieter an eine Wohngemeinschaft vermieten.
      • Nein, ich möchte als Wohngemeinschaft ein Zimmer der WG untervermieten.
      • Nein, ich möchte als Vermieter lediglich ein Zimmer vermieten.
    • Für welche Art Wohnung möchten Sie den Vertrag erstellen?

      Hier ist anzugeben, ob es sich um eine Wohnung in einem Mietshaus, in einem Studentenwohnheim bzw. Appartmenthaus oder um eine Einliegerwohnung handelt.

      • Wohnung im reinen Wohnhaus (Mietshaus).
      • Einliegerwohnung
      • Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB
    • Das zu vermietende Objekt

      Ihre Antwort entscheidet über spezielle Regelungen, die für die verschiedenen Konstellationen wichtig sind.

      • wurde gerade erst errichtet (Erstbezug Neubau)
      • wird noch errichet (Vermietung vom Reißbrett)
      • ist kein Neubau
    • Soll ein Wechsel einzelner Mieter möglich sein?

      Grundsätzlich können bei mehreren Mietern nicht einzelne Mieter kündigen. Ein Wechsel der Bewohner ist also nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Hierfür wird ein Formular bereitgestellt. Wenn Sie als Vermieter diesen vereinfachten Wechsel mit Zustimmung des Vermieters ermöglichen möchten, geben Sie dies hier an. Andernfalls sollte jeweils der gesamte Vertrag beendet und mit den neuen Bewohnern neu abgeschlossen werden. Einvernehmliche Änderungen sind natürlich auch dann möglich, wobei aber einiges zu bedenken ist (Kaution, Forderungen, Betriebskostenabrechnungen). 

      • Ja, mit Zustimmung des Vermieters können Mieter ausscheiden und eintreten.
      • Nein, der Vertrag kann nur insgesamt von allen Mietern beendet werden.
    • Handelt es sich um eine Eigentumswohnung?

      Die Vermietung einer Eigentumswohnung verlangt spezielle rechtliche Regelungen, die sonst überflüssig und auch falsch wären. Daher ist die Beantwortung dieser Frage für die Qualitiät des Vertrages sehr wichtig.

      • Ja
      • Nein

      Die Eigentumswohnung ist dadurch gekennzeichnet, dass es eine Teilungserklärung und eine Gemeinschaftsordnung gibt und die verschiedenen Wohnungen (idR) unterschiedlichen Eigentümern gehören. Jedem Wohnungseigentümer ist ein Miteigentumsanteil zu geschrieben.

    • Wird dem Mieter zusätzlich eine Garage oder ein Stellplatz überlassen?
      • Ja
      • Nein
    • Der Mietvertrag soll für den Stellplatz

      Wenn die Garage bzw. der Stellplatz mit dem Wohnraummietvertrag überlassen wird, kann der Vertrag über den Stellplatz in der Regel nicht separat gekündigt werden. Die Kündigung des Wohnraummietvertrages (und damit des Stellplatzes) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Auch eine Erhöhung des Mietzinses ist dann kaum möglich. Wenn der Vermieter den Stellplatz später mglw. kündigen möchte, sollte er am Besten einen separaten Vertrag abschließen oder diese Kündigungsmöglichkeit im Vertrag vorsehen. Es ist aber höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob diese Klausel wirksam ist, ob also der Stellplatzvertrag dann wirklich separat kündbar ist.

      • separat von beiden Seiten kündbar sein.
      • nur zusammen mit dem Wohnraummietvertrag kündbar sein
    • Ist die Wohnung (teilweise) möbliert?

      Es werden spezielle Vorschriften für das Mobiliar in den Vertrag eingefügt. Die Möblierung rechtfertigt in der Regel auch einen höheren Mietzins.

      • Nein
      • Ja
    • Eine Einbauküche ist vorhanden.

      Die Einbauküche wäre im Vertrag zu nennen, wobei zusätzliche Regelungen eingefügt werden.

      • Nein
      • Ja
    • Soll der Vertrag befristet oder unbefristet sein?

      Der befristete Vertrag ist grundsätzlich von keiner Seite kündbar! Er läuft erst mit Ende der Frist aus. Das Gesetz lässt nur unter engen Voraussetzungen (§ 575 BGB) eine Befristung zu. Liegt keiner dieser Gründe vor, gilt der Vertrag als unbefristeter Vertrag, ist also jederzeit kündbar. Allerdings kann der Vermieter nur aus bestimmten Gründen kündigen, so dass der Mieter in diesem Fall faktisch unbegrenzt bleiben kann.

      • unbefristet
      • befristet

      Eine Befristung ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 

      die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

      in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

      die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.

      Der Grund ist präzise im Vertrag anzugeben (dazu die nächste Frage). Wird der Grund nicht angegeben oder liegt er tatsächlich nicht vor, kann der Mieter Umwandlung des Vertrages in einen unbefristeten Mietvertrag verlangen.

    • Als Grund für die Befristung gibt der Vermieter an, nach Ablauf der Mietzeit

      Hier ist nun erst einmal abstrakt anzugeben, welcher Befristungsgrund vorliegt, bevor dieser bei der nächsten Frage individuell zu beschreiben ist.

      • die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
      • in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden
      • die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

      erste Alternative: absehbarer Eigenbedarf, der Vermieter selbst oder Angehörige (nach der Rechtsprechung auch Nichten/Neffen) möchte nach Ablauf der Frist einziehen.

      zweite Alternative: der Vermieter plant eine Sanierung bzw. einen Umbau, wobei geplant ist, die Räume dabei umzugestalten

      dritte Alternative: ein Angestellter des Vermieters soll einziehen.

    • Soll ein zeitlich befristeter Kündigungsausschluss vereinbart werden?

      Kündigungsausschluss bedeutet, dass sowohl Mieter, als auch Vermieter während dieser Zeit (maximal vier Jahre) den Vertrag nicht kündigen dürfen. Der Kündigungsausschluss bewirkt also eine Mindestmietzeit. Die außerordentliche Kündigung, etwa wegen Zahlungsverzug oder anderer Pflichtverletzungen, bleibt möglich. 

      • Nein
      • Ja
    • Wollen Sie eine Staffel- oder Indexmiete vereinbaren?

      Die Staffel- und Indexmiete steigt maximal einmal im Jahr, bei der Staffelmiete um den im Vertrag festgelegten Betrag, bei der Indexmiete um die Erhöhung des Index´ der Lebenshaltungskosten. Dieser wird monatlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und veröffentlicht. Die Erhöhung des Mietzinses bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist bei Staffel- oder Indexmiete ausgeschlossen. Eingeschränkt möglich bleiben bei der Indexmiete Erhöhungen nach Modernisierung. 

      Wird keine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, kann der Vermieter unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen aller 15 Monate (§ 558 I BGB) den Mietzins an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Dieses Verfahren ist formell anspruchsvoll und konfliktträchtig. Bei der Staffelmiete besteht Kalkulationssicherheit, wobei die Erhöhung hinter der allgemeinen Mietentwicklung zurückbleiben oder darüber hinausgehen kann. Das kann auch bei der Indexmiete passieren. Bei der Indexmiete kommt auch eine Reduzierung in Betracht, wenn der Index fällt!

      Bei öffentlich gefördertem Wohnraum ist die Indexmiete unzulässig!

      • weder Staffel-, noch Indexmiete
      • Staffelmiete
      • Indexmiete

      Wird weder eine Indexmiete noch eine Staffelmiete vereinbart, bleibt die Miete grundsätzlich unverändert. Dann kommte eine Erhöhung nur in Frage, wenn die ortsübliche Miete höher ist. Bei der Staffelmiete sind die jeweilige Miethöhe und die jährliche Erhöhung sowie die Zeiträume, in denen eine Miete unverändert bleibt, exakt aufzunehmen. Die Staffelmiete kann beliebig lang vereinbart werden. Bei Vereinbarung einer Indexmiete bleibt diese ebenfalls jeweils ein Jahr unverändert. Die Anpassung darf nur entsprechend dem Lebenshaltungsindex des Statistischen Bundesamtes erfolgen. Der Vermieter muss also diesen Index und die Fristen immer im Auge behalten, zumal die Erhöhung ein entsprechendes schriftliches Verlangen voraussetzt. Sinkt der Index ausnahmsweise, hat der Mieter Anspruch auf Reduzierung der Miete!

      Die Mietpreisbremse hindert die Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex nicht, sehr wohl aber - wenn die Voraussetzungen vorliegen - die Staffelmieterhöhung!

      Bei Neuvermietung mit über der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbartem Mietzins ist also die Indexmiete zu empfehlen.

    • Um wieviel Prozent soll der Mietzins jährlich steigen?

      Bitte geben Sie an, um wieviel Prozent die Miete jährlich steigen soll. Die Miete steigt dann automatisch, ohne dass noch Erklärungen abzugeben wären.

      • jährliche Steigerung
    • Wie wird die Wohnung beheizt?
      • Zentralheizung
      • Fernwärme
      • Zentralheizung mit Contractingvertrag
      • die Wohnung wird durch eine Anlage in der Wohnung beheizt (Therme o.ä.)
      • es gibt keine Heizungsanlage
    • Wie wird das Wasser für die Wohnung erwärmt?
      • zentrale Warmwassererzeugung
      • zentrale Warmwassererzeugung mit Contracting
      • Versorgung mit Warmwasser erfolgt über Fernwärme
      • Warmwasser wird nicht bereitgestellt
      • Warmwassererzeugung über eine Anlage in der Wohnung
    • Folgendes wird für die kalten Betriebskosten vereinbart:

      Hier ist zu entscheiden, ob die kalten Betriebskosten als Pauschale ausgewiesen (und nicht abgerechnet) oder ob - was die Regel ist - der Mieter monatliche Vorauszahlungen leistet, die separat jährlich abgerechnet werden. Kalte Betriebskosten sind z.B. die Grundsteuer, Hauswart, Gartenpflege, Straßenreinigung und Winterdienst, Versicherungen, Müllentsorgung, u.U. Fernsehempfang usw.. Verbrauchsabhängige Kosten sollten (Wasserver- und entsorgung) oder müssen (Heizung, Warmwassererzeugung) nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden.

      • Der Mieter zahlt monatliche Vorauszahlungen. Die Betriebskosten werden jährlich abgerechnet.
      • Die Nebenkosten werden nicht abgerechnet, sondern mit einem monatlichen Pauschalbetrag abgegolten (Inklusivmiete).
    • Welche Betriebskosten werden jährlich abgerechnet bzw. sind in der Pauschale enthalten?

      Voreingestellt und üblich ist, dass der Mieter sämtliche unter § 2 Nr. 1-16 Betriebskostenvereinbarung trägt. Wenn der Mieter darüber hinaus weitere Kosten übernehmen soll, sind diese hier anzugeben, andernfalls können sie nicht berechnet werden. Selbstredend sollten Sie nur zusätzliche Betriebskosten auswählen, die auch tatsächlich anfallen. Wenn Sie weitere, hier nicht genannte Betriebkosten umlegen wollen, tragen Sie diese im entsprechenden Feld bitte ein. Kosten der Instandsetzung oder -haltung dürfen dem Mieter nicht belastet werden. 

      • sämtliche unter § 2 Nr. 1-16 der Betriebskostenverordnung genannten Betriebskosten
      • Kosten der Überprüfung und Wartung der elektrischen Anlagen und Einrichtungen
      • Kosten der regelmäßigen Überprüfung von Gasleitungen
      • Kosten der Überprüfung und Wartung von Feuerlöschern und sonstigen Feuerschutzeinrichtungen
      • Kosten der Überprüfung und Wartung von Rauch- und Brandmeldeanlagen
      • Kosten der Überprüfung und Wartung von Alarm- und Blitzschutzanlagen
      • Kosten der Reinigung der Dachrinnen
      • Kosten der Dachrinnenheizung
      • Kosten für die Reinigung des Öltanks der Heizungsanlage
      • Kosten notwendiger Ungezieferbekämpfung
      • Wartung des Tiefgaragentores
      • Wartung und Überprüfung des Doppelparkers / KfZ-Aufzuges
      • Entsorgung von Sperr- und Sondermüll
      • folgende weitere Betriebskosten:

      Sofern Sie die Übernahme weiterer Betriebskosten durch den Mieter vereinbaren wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung derartige Klauseln kritisch hinterfragt. Betriebskosten sind nur die Kosten, die im Rahmen der Benutzung periodisch (nicht unbedingt jährlich, aber regelmäßig) anfallen und nicht der Instandhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes dienen. Diese obliegt nämlich dem Vermieter und wird bereits durch die Miete selbst abgedeckt. So ist es beispielsweise nicht möglich, den Mieter an der Erneuerung bestimmter Teile des Hauses oder dem Wechseln von Glühlampen zu beteiligen. Andererseits können Wartungsarbeiten durchaus übertragen werden. Die Eintragung sollte also etwa lauten: "Kosten des Betriebes und der Wartung von ....".

    • Nach welchem Maßstab sollen die Betriebskosten umgelegt werden?

      Wenn im Vertrag dazu nichts vereinbart wird, erfolgt die Umlage gemäß § 556a I BGB nach dem Verhältnis der Wohnfläche. Bei Eigentumswohnungen sollten die Kosten nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden, wenn die Hausgeldabrechnung diesen Umlagemaßstab vorsieht, da der Eigentümer nur dann die Abrechnung weiterleiten kann. Es empfiehlt sich, hierzu im Zweifel beim Verwalter nachzufragen. Es sind auch andere Abrechnungsmaßstäbe denkbar - sogar für jede Betriebskostenart einzeln. Dann muss aber auch so abgerechnet werden. 

      • nach Miteigentumsanteilen (MEA) nur bei Wohnungseigentum möglich!
      • nach dem Verhältnis der Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche der Wirtschaftseinheit
      • nach dem Verhältnis der Anzahl der Einheiten im Objekt
      • nach einem anderen, hier nicht genannten Umlageschlüssel.

      Nach dem Vertrag ist der Vermieter immer berechtigt, den Umlageschlüssel für die Zukunft zu ändern, wenn der neue Schlüssel nicht gegen gesetzliche Regeln verstösst.

    • Soll eine Kaution vereinbart werden?

      Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, eine Kaution zu vereinbaren.

      • Ja
      • Nein

      Sie können als Vermieter gemäß § 551 BGB eine Kaution verlangen. Gesichert sind bei preisfreiem Wohnraum die Mietzahlungen, die Nachforderungen auf Betriebskostenabrechnungen und auch etwaige Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses, etwa bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen der Räume.

      Die Kaution darf höchstens das Dreifache der Miete (ohne Nebenkosten) betragen. Die Vereinbarung einer höheren Kaution ist unwirksam und führt regelmäßig dazu, dass der Vermieter überhaupt keine Kaution verlagen kann. Die Kaution ist nach § 551 Abs. 3 BGB bei einem Geldinstitut vom Vermögen des Vermieters getrennt anzulegen. Hierauf hat der Mieter einen Anspruch, so dass der Vermieter die Kaution getrennt anlegen sollte.

    • Welche Art der Kaution?

      Hier wählen Sie aus, in welcher Form der Mieter die Kaution stellt. Üblich und mit dem geringsten Aufwand verbunden ist die Verpfändung eines Sparguthabens des Mieters. Praktikabel ist auch die Bankbürgschaft.

      • Einzahlung auf Kautionskonto
      • Barkaution
      • Bürgschaft
      • Verpfändung eines Guthabens

      Die Barkaution (Bargeld oder Überweisung) ist vom Vermieter von seinem übrigen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut anzulegen (extra Konto)!

    • Übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen?

      Die sog. Schönheitsreparaturen dürfen dem Mieter auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Überwälzung auf folgende Arbeiten beschränkt: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 

      • Ja
      • Nein
    • Wird dem Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben?

      Nach der Rechtsprechung setzt die Wirksamkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter voraus, dass die Wohnung renoviert übergeben wurde oder - wenn das nicht der Fall ist - dem Mieter ein "angemessener" Ausgleich gewährt wird.

      • Ja
      • Nein
    • Soll der Mieter - gegebenfalls im Turnus mit anderen Nutzern gemeinschaftliche Bereiche (Treppenhaus, Außenbereiche) reinigen bzw. von Schnee und Eis freihalten?
      • Nein
      • Ja
    • Wollen Sie am Ende des Vertragsformulars weitere Vereinbarungen formulieren?
      • Nein, keine zusätzlichen Vereinbarungen.
      • Ja, ich werde weitere Vereinbarungen formulieren.
    • Die einzelnen Angaben für den Vertrag möchte ich ..

      Bei Bejahung der Frage können Sie die konkreten Mietvertragsdaten, wie Namen der Vertragspartner, Adressen, Beginn und ggfls. Ende, Höhe des Mietzinses und der Kaution, Konto usw. im Folgenden eingeben. Ihr Vertrag wird Ihnen dann unterschriftsreif zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich werden die Daten verschlüsselt übertragen und absolut vertraulich behandelt. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung. Sie müssen auch nicht alle Fragen beantworten. Wenn Sie Angaben nicht eintragen, bleiben die Felder im Vertrag frei.

      Sie erhalten den Vertrag als Word- und pdf-Dokument. Im Word-Dokument können Sie später also immer noch Änderungen vornehmen.

      Wenn Sie die Daten nicht eingeben möchten, füllen Sie den Vertrag später bitte selbst aus.

      • im Folgenden eingeben.
      • nicht hier, sondern erst in den mir zugesandten Vertrag eintragen.
    • Bitte geben Sie die Adresse und die Lage der Wohnung an:

      Hier ist zunächst die vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl) einzutragen. Weiter ist die Nummer (sofern vorhanden) sowie die Lage anzugeben.

      • Bitte geben Sie nähere Einzelheiten an, bswp. Anzahl der Zimmer, Küche, Bad, sonstiges, ggfls. Bezeichnung des Kellers

        Was Sie hier formulieren, wird so 1:1 in den Vertrag übernommen. Hierher gehören also keine Wünsche oder vertraglichen Regelungen, sondern allein konkrete Beschreibungen der Mietsache. Die Wohnung sollte so konkret beschrieben werden, dass sie eindeutig identifizierbar ist. Die Größe muss nicht angegeben werden, aber die Anzahl der Zimmer ist durchaus sinnvoll. Auch sollte ein mitvermieteter Abstellraum oder Keller angegeben werden.

        • Bitte geben Sie Nummer oder Lage der Garage bzw. des Stellplatzes an:
          • Bitte geben Sie Namen und Adresse des Vermieters an:

            Der Vermieter ist hier mit Vor- und Zunamen bzw. bei einer Firma mit vollständiger Angabe des Firmennamens einschließlich Zusätze (GmbH) und des gesetzlichen Vertreters sowie mit der Adresse anzugeben.

              Wichtig ist bei juristischen Personen (GmbH, OHG, GbR) die Angabe des Vertreters mit Vor- und Zunamen. Bei Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts genügt eine Bezeichnung, die eine eindeutige Identifizierung zulässt, bspw. Erbengemeinschaft nach Klaus E., Grundstücksgemeinschaft Badstraße 12 usw. Unerläßlich ist dann jedoch die Angabe des Vertreters. Dieser muss eine natürliche Person sein und sollte mit Vor- und Zunamen und Adresse angegeben werden.

            • Bitte geben Sie den/die Namen und (bisherige) Adressen der Mieter an

              Der oder die Mieter sind vollständig und mit Vor- und Zunamen sowie unter Angabe der (bisherigen) Anschrift zu bezeichnen. Empfehlenswert ist zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums. Dies gilt auch für die Wohngemeinschaft; hier ist jeder Mieter vollständig zu bezeichnen.

                Hier sollten alle in die Wohnung einziehenden Erwachsenen angegeben werden. Kinder sind nicht anzugeben; sie leiten ihr Nutzungsrecht von den Eltern ab. Bei Paaren (auch bei Ehepaaren) sollten beide Namen angegeben werden, denn nur die hier genannten Personen haften für den Mietzins.

              • Wann soll die Mietzeit beginnen?

                Bitte tragen Sie das Datum ein, an dem der Mietvertrag beginnen soll. An diesem Tag sollten Sie die Wohnung übergeben. Ab diesem Tag hat der Mieter zu zahlen. Regelmäßig beginnt ein Mietvertrag am Monatsersten. 

                • Datum
              • Das Mietverhältnis endet am

                Bitte tragen Sie das Datum ein, zu dem der Vertrag enden soll. Bis dahin kann keine Seite kündigen. Zu diesem Termin endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 

                • Konkret liegt folgender Befristungsgrund vor:

                  bitte geben Sie konkret an, wer wann warum einziehen will (erste Alternative) oder wann welche Sanierungsarbeiten anstehen und wie die Wohnung dabei umgestaltet werden soll.

                  • Wie lange (wieviele Monate) soll die Kündigung ausgeschlossen sein?

                    Der Zeitraum beginnt mit Abschluss des Vertrages, nicht mit Vertragsbeginn, denn nach der Rechtsprechung ist der Kündigungsausschluss für maximal vier Jahre ab Datum des Vertragsschlusses möglich. 

                    • Bitte geben Sie die monatliche Miete an

                      Im ersten Feld ist die (Nettokalt-) Miete, also ohne Nebenkostenvorauszahlungen, in das weitere Feld die Nebenkostenvorauszahlung bzw. die Pauschale einzutragen. Heiz- bzw. Warmwasserkosten tragen Sie bitte ein, wenn diese separat abgerechnet oder ausgewiesen werden.

                      • Mietzins
                      • Betriebskosten
                      • Heizkosten
                      • Kosten Warmwasser

                      Die Summe der Einzelbeträge ergibt den vom Mieter zu zahlenden Betrag. 

                    • Wie hoch ist der separate Mietzins für den Stellplatz bzw. die Garage?
                      • In welcher Höhe soll der Mieter eine Kaution stellen?

                        Geben Sie hier die Summe in Euro ein. Die Kaution darf nicht höher als drei monatliche Kaltmieten (ohne Betriebskostenvorauszahlung) sein. 

                        • Kaution
                      • Hier können Sie das Konto angeben, auf das die Miete zu zahlen ist:

                        Wenn Sie die Daten hier eingeben, werden sie in den Vertrag eingearbeitet. Sie können die Felder auch frei lassen und die Daten dann später in das Vertragsformular eingeben.

                        • Kontoinhaber
                        • IBAN
                        • Name der Bank
                        • BIC
                      • Hier können Sie Ihre zusätzlichen Vereinbarungen einfügen:

                        Hier können Sie eintragen, was Sie zusätzlich vereinbaren wollen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Text nicht auf Rechtswirksamkeit, Sinnhaftigkeit oder auf Widersprüche zu anderen vertraglichen Regelungen geprüft wird. Der Text wird ungeprüft übernommen.


                        Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

                        Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

                        Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
                        Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

                        Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Mietvertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

                        Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.