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Frage: Was wollen Sie vermieten?

Anmerkungen zur Antwort

Bitte tragen Sie hier ein, was Sie vermieten wollen, bspw. eine bestimmte Maschine, ein Fahrrad, ein Zelt, eine Biertischgarnitur usw. 


z.B. Baumaschine, Fahrzeug, Biertischgarnitur, Festzelt
Erläuterungen zur Frage ▼

Dieser Mietvertrag erfasst nur bewegliche Sachen, also Dinge, die man bewegen kann. Wenn Sie ein Grundstück, eine Wohnung oder andere unbewegliche Sachen vermieten wollen, nutzen Sie bitte ein anderes Formular.


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­­Warum ist ein individueller, vermieterfreundlicher Mietvertrag so wichtig?

  • Im Mietvertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume zu Gunsten des Vermieters - aber auch Fallen, in die unerfahrene Vermieter tappen können.
  • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zu Lasten des Vermieters ausgelegt werden.
  • Der Vermieter kann also über die Jahre viel Geld sparen, wenn er z.B. Pflichten auf den Mieter abwälzen kann und seine eigenen Rechte stärkt.
  • Grundregel ist: Vermieter sollten keinen beliebigen Mietvertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

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Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:


  • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
    Frau W.
  • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
    Frau S.
  • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
    Herr R.
  • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
    Herr Z.
  • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
    Herr B.

(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)



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Wissenswertes und Erklärungen zu einem Mietvertrag über eine bewegliche Sache

Definition: Was ist ein Mietvertrag über eine bewegliche Sache? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen?

Vorschriften zum Mietvertrag finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den §§ 535 ff. BGB. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Mietsache zu überlassen. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, Mietzins zu zahlen. Die Vorschriften betreffen u.a. die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des Vermieters, Mängelansprüche des Mieters, Vorschriften zu den Kündigungsfristen und zur Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses, bspw. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache. 

Für die Vermietung von beweglichen Sachen gibt es keine Sondervorschriften. 


Bewegliche Sachen, die vermietet werden können und deren Vermietung mit diesem Vertrag geregelt werden kann sind z.B. Werkzeuge (Schlagbohrmaschine, Heckenschere, Kettensäge, Rasenmäher, Häcksler, Holzspalter, Fräse, ..), Baumaschinen (Bagger, Betonmischer, Rüttelplatte, Brecher, Bautrockner ..), Möbel & Mobiliar (Biertischgarnituren, Festbestuhlung ..), fliegende Bauten (Festzelte, Pavillons, Eventverleih, Bühnen, Karussells, Buden, Stände ..), Fahrzeuge und Zubehör (Auto/PKW, Motorrad, Fahrrad, Fahrradanhänger, Kühlanhänger, Boot, LKW, Transporter, Camper/Wohnwagen ..), Sportausrüstung, Geräte/Technik (Computer, Medizintechnik, Veranstaltungstechnik, Elektrogeräte, Fotoapparat, Messgerät, Luftreiniger, technische Geräte ..), Dekorationen usw.


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  • Wollen Sie eine Sache oder auch eine Immobilie verleihen (also ohne Gegenleistung), nutzen Sie bitte unsere Vorlage für einen Leihvertrag

Einsatzmöglichkeiten:

Dieser Mietvertrag ist u.a. für folgende bewegliche Sachen (Dinge / Gegenstände) denkbar:
Arbeitskleidung, Baugerüst, Bilder, Boot, Camping-Bedarf, Campingbus, Container, Dachbox, Dauerkarte, Dekoration, E-Bike, Küche (Einbauküche/EBK), Fahrrad, Fahrradträger, Fasssauna, Fotobox, Gartengeräte, Gerüst, Handy, Hardware, Hochdruckreiniger, Holzspalter, Hüpfburg, Instrument, Kaffeemaschine, Kehrmaschine, Kostüm, Küche, Kunstwerk, Laptop, Lautsprecher, Lichttechnik, Minibagger, Mountainbike (MTB), Musikanlage, Notstromaggregat, Oldtimer, PA-Anlage, Partyzelt, Pferd, PKW-Anhänger, Rasenmäher, Rasentraktor, Roller, Sattel, Sonnenbank, Tablet, Tontechnik, Traktor, Waffen, Wärmebildkamera, Wohnmobil, Zelt.


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Mietvertrag über bewegliche Gegenstände
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  • vertragliche Regelungen, die dem Vermieter durch Feinheiten und Spielräume eine günstige Position verschaffen
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  • bequeme Erstellung durch Online-Beantwortung von 9 bis maximal 26 Fragen, anhand derer der fertige Vertrag entwickelt wird
  • Sie müssen die Vorlage in Eigenregie an Ihre individuellen rechtlichen Bedürfnisse anpassen
Aktualität
  • Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung von 2025
  • die Klauseln werden von Zeit zu Zeit aktualisiert

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Inhalte & Bestandteile unseres rechtssicheren Vertrags:

Der individuelle Mietvertrag über eine bewegliche Sache enthält in Abhängigkeit der von Ihnen gegebenen Antworten folgende Regelungen und vermieterfreundliche Klauseln:

  • Bezeichnung der Vertragspartner

  • Benennung, genaue Bezeichnung und Beschreibung des Mietgegenstandes (Mietsache, Mietobjekt, Besonderheiten der vertraglichen Nutzung)

  • Bezeichnung und Beschreibung ggf. mitvermieteten Zubehörs

  • Regelungen zur Mietzeit (Beginn, Befristung, Ende bei Rückgabe, nicht rechtzeitige Übergabe, außerordentliche fristlose Kündigung)

  • Regelungen zum Mietzins (Höhe, Zahlweise, Umsatzsteuer, Anzahlung, Zahlung im Voraus, wöchentliche/monatliche Zahlung, Zahlung bei Übergabe/Rückgabe, Kontodaten)

  • Regelungen zur Kaution (Sicherung der Ansprüche des Vermieters, Höhe, Zeitpunkt, Zahlungsweise, Verzinsung)

  • Regelungen zur Nutzung der Mietsache (Funktionsfähigkeit, Betriebskosten, Behandlung, Reinigung, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Reparaturen, Verkehrssicherungspflicht, Freistellung von Ansprüchen)

  • Regelungen zu Versicherungen (Verlust, Beschädigung, Betriebshaftpflichtversicherung, Ansprüche gegen den Vermieter, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit)

  • Regelungen zur Haftung des Mieters (Schäden, Beweislast, Abnutzung, Verschlechterung der Mietsache, Anzeigepflicht, Unfall, Diebstahl, Nichterfüllung, Mietminderung, Schadensersatz, fristlose Kündigung)

  • Reglungen zur Haftung des Vermieters (verschuldensunabhängige Haftung, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit, Kardinalspflichten, Haftungsausschluss, Pflichtverletzung, arglistiges Verschweigen von Mängeln, Versicherungen)

  • Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses (Reinigung, Übergabe, Beseitigung von Schäden, Veränderungen an der Mietsache, Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe, weitere Aufwandsentschädigung, Nachweis eines höheren/geringeren Schadens)

  • Regelungen zu Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  • Regelungen bei mehreren Mietern oder Vermietern

  • Regelungen zur Untervermietung (Zustimmung, Widerruf, Untermietzuschlag, Abtretung des Anspruchs auf Miete, Schäden durch Gebrauchsüberlassung, Beweislast)

  • Regelungen zur Schriftform und salvatorische Klausel

  • Berücksichtigung von weiteren individuellen Vereinbarungen

  • Unterschriften

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Unsere Fragen, damit wir Ihren maßgeschneiderten Mietvertrag über eine bewegliche Sache für Sie erstellen können:

Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

Klicken Sie auf eine Frage und Sie erhalten mehr Informationen dazu.

  • Was wollen Sie vermieten?

    Bitte tragen Sie hier ein, was Sie vermieten wollen, bspw. eine bestimmte Maschine, ein Fahrrad, ein Zelt, eine Biertischgarnitur usw. 

      Dieser Mietvertrag erfasst nur bewegliche Sachen, also Dinge, die man bewegen kann. Wenn Sie ein Grundstück, eine Wohnung oder andere unbewegliche Sachen vermieten wollen, nutzen Sie bitte ein anderes Formular.

    • Wollen Sie weitere Angaben zum Mietgegenstand machen, bspw. Zustand, Zubehör, Besonderheiten oder Einschränkungen der Nutzung?
      • Ja, weitere Angaben sind erwünscht.
      • Nein, das genügt zur Beschreibung der Mietsache.
    • Möchten Sie den Mietgegenstand konkreter beschreiben?

      Mitunter ist es erforderlich, das Mietobjekt konkret zu beschreiben; etwa um sicherzustellen, dass der Mieter auch genau dieses wieder zurückgibt.

      • Ja, es folgen weitere Angaben.
      • Nein, die vorherige Angabe genügt.
    • Hier können Sie den Mietgegenstand eindeutig beschreiben:

      Der vermietete Gegenstand sollte - wenn möglich - bestimmbar bezeichnet werden (bspw. durch eine Nummer oder das Fabrikat und die Farbe). Wenn Sie hier nichts eingeben, können Sie dies im Vertragsausdruck immer noch nachholen.

        Der Mietgegenstand sollte immer konkret beschrieben werden, damit es insbesondere bei Rückgabe keinen Streit gibt.

      • Sollen Besonderheiten des Mietgegenstandes oder bspw. Einschränungen zur Nutzung im Vertrag vermerkt werden?

        Wenn Sie die Nutzung des Mietgegenstandes beschränken wollen, etwa auf das Inland oder nicht außerhalb erlaubter Wege (Fahrzeuge) oder wenn Sie andere Hinweise zur Nutzung geben wollen oder auch Einschränkungen der Nutzbarkeit oder bereits vorhandene Mängel der Mietsache, können Sie dies im nächsten Feld tun.

        • Ja, ich möchte weitere Angaben machen
        • Nein.

        Der Mieter kann die Mietsache nach Belieben (natürlich im Rahmen der üblichen Nutzung) benutzen. Beschränkungen dieser Nutzung sind also konkret zu vereinbaren, ebenso wie maximale Nutzungsdauer oder -leistung oder auch vorhandene Einschränkungen (bspw. Leistungsdauer) oder Mängel des Gerätes

      • Bitte formulieren Sie hier die Besonderheiten der Nutzung konkret:

        Bitte geben Sie die Nutzungsbeschränkungen, Besonderheiten oder auch Funktionseinschränkungen konkret an.

        • Wird Zubehör zu der Mietsache mitvermietet?

          Etwaiges Zubehör, wie Ersatzteile, Schloss, Behältnis für die Mietsache (Tasche) o.ä. sollten unbedingt benannt werden, damit im Streitfalle der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Dinge übergeben wurden.

          • Ja
          • Nein
        • Welches Zubehör wird mitvermietet?

          Bezeichnen Sie hier das mitvermietete Zubehör konkret

          • Soll der Vertrag befristet oder unbefristet sein?

            Der unbefristete Mietvertrag kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist (dazu später) jederzeit gekündigt werden. 

            Befristete Verträge enden zu dem festgelegten Zeitpunkt und sind nicht kündbar. Beide Parteien sind bis zum Ende der Laufzeit an den Vertrag gebunden und kommen nicht "raus". Die außerordentliche Kündigung, also die Kündigung wegen Zahlungsverzug durch den Vermieter oder wegen Mängeln durch den Mieter bleibt möglich.

            Bei kurzfristigen Überlassungen (bspw. Fahrrad) kann vereinbart werden, dass der Vertrag solange läuft, bis der Mieter die Mietsache zurückgibt. Der Mieter kann die Mietsache dann solange behalten, wie er möchte.

            • befristet
            • unbefristet
            • Der Mieter kann die Mietsache jederzeit ohne Kündigung zurückgeben.
          • Zu welchen Termin soll die Kündigung jeweils möglich sein?

            Der Kündigungstermin ist der Termin (die rechtzeitige Kündigungserklärung vorausgesetzt - dazu später), zu dem der Vertrag endet.

            Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

            • zu jedem beliebigen Tag
            • jeweils zum Ende der Kalenderwoche
            • zu jedem 15. des Monats und zum Monatsende
            • jeweils zum Monatsende
            • zu jedem Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.)
            • halbjährlich (jeweils zum 30.06 und zum 31.12. jeden Jahres)
            • zum Ende jeden Kalenderjahres (31.12.)

            Hier ist zu entscheiden, zu welchen Terminen die Vertragsparteien durch Kündigung den Vertrag beenden können. Wichtig ist dann natürlich noch die Kündigungsfrist (nächste Frage). Das Zusammenspiel von Kündigungsfrist und möglichen Beendigungsterminen ist wichtig. 

          • Wie lang ist die Kündigungsfrist?

            Die Kündigungsfrist ist die Frist, die zwischen der Kündigungserklärung und der Beendigung des Mietverhältnisses liegt. 

            Beträgt die Kündigungsfrist bspw. drei Monate und ist die Kündigung immer nur zum Jahresende möglich, kann bis zum 30.09. zum Ende des Jahres gekündigt werden, ab dem 01.10. aber dann erst zum darauffolgenden Jahr!

            Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

            • einen Tag
            • drei Tage
            • eine Woche
            • zwei Wochen
            • ein Monat
            • drei Monate
            • sechs Monate
            • neun Monate
            • ein Jahr
          • Soll der Mieter eine Anzahlung leisten?

            Eine Anzahlung ist immer sinnvoll, um das Risiko des Zahlungsausfalls zu reduzieren und eine etwaige Stornogebühr abzusichern. Liegt die Mietzeit in der Zukunft, kann der Termin für die Vorauszahlung im Vertrag festgelegt werden. Beginnt die Mietzeit mit Vertragsunterzeichnung, sollte die Anzahlung sogleich vereinnahmt und quittiert werden. 

            • Ja, Anzahlung wird mit Vertragsschluss geleistet und sogleich quittiert
            • Ja, zu einem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt
            • Nein
          • Der (unter Beachtung einer etwaigen Anzahlung restliche) Mietzins wird

            Sicher für den Vermieter ist es, die Miete im Voraus für die vereinbarte Mietzeit zu vereinnahmen. Wenn die Miete nach Zeitabschnitten (Tage, Wochen, Monate) bemessen ist (bei einem länger andauernden Mietverhältnis), können Sie wöchentliche oder monatliche Vorauszahlungen vereinbaren. Haben Sie Vertrauen zum Mieter, können Sie die Zahlung erst bei Rückgabe vereinbaren.

            • für die gesamte Mietzeit bei/vor Übergabe bezahlt
            • für die gesamte Mietzeit im Nachhinein bezahlt
            • wöchentlich im Voraus jeweils für eine Woche bezahlt
            • monatlich im Voraus jeweils für einen Monat bezahlt
          • Der Mietzins wird bemessen nach

            Hier tragen Sie ein, ob der Mietzins pro Tag, pro Woche oder pro Monat ausgewiesen werden soll.

            • Tagen
            • Wochen
            • Monaten

            Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die monatliche Fälligkeit sinnvoll, bei kürzeren Verträgen (bspw. Miete eines Fahrrades) kann die Tagesmiete sinnvoll sein.

          • Wie soll der Mietzins bezahlt werden?

            Ist die Dauer des Mietverhältnisses ungewiss, sollte die Miete jeweils zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitt (Woche, Monat) gezahlt werden. Bei voraussichtlich kürzeren Mietverhältnissen oder bei Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Mieters kann die Zahlung bei Rückgabe erwogen werden.

            • monatliche Vorauszahlungen
            • wöchentliche Vorauszahlungen
            • bei Rückgabe der Mietsache
          • Der Mietzins wird bemessen nach

            Hier tragen Sie ein, ob der Mietzins pro Tag, pro Woche oder pro Monat ausgewiesen werden soll.

            • Tagen
            • Wochen
            • Monaten

            Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die monatliche Fälligkeit sinnvoll, bei kürzeren Verträgen (bspw. Miete eines Fahrrades) kann die Tagesmiete sinnvoll sein.

          • Soll die Umsatzsteuer im Vertrag ausgewiesen werden?

            Der gewerblich tätige Vermieter wird in der Regel Umsatzsteuer abführen und diese dann auch ausweisen. Im Privatbereich wird regelmäßig keine Umsatzsteuer berechnet. Im Zweifel fragen Sie einen Steuerberater.

            • Ja
            • Nein

            Abhängig von Ihrer Antwort wird die Umsatzsteuer im Vertrag separat ausgewiesen oder nicht.

          • Möchten Sie den Mietzins inklusive Umsatzsteuer angeben?

            Sie haben die Möglichkeit, den Nettobetrag oder den Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzugeben. Das ist vor allem hinsichtlich der Bepreisung für private Kunden sinnvoll.

            • Eingabe des Netto-Mietzinses
            • Eingabe des Brutto-Mietzinses
          • Soll der Mietzins überwiesen werden?

            Es hängt von den Umständen ab, ob der Mietzins überwiesen werden soll, bspw. wenn der Mietzeitraum später beginnt oder länger andauert, oder ob direkt (bar) bezahlt werden soll.

            • Ja, es wird im Vertrag die Kontoverbindung angegeben
            • Nein, eine Kontoverbindung wird nicht angegeben.
          • Soll eine Kaution vereinbart werden?

            Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Mietsache beschädigt oder überhaupt nicht zurückgibt. Es ist daher empfehlenswert, eine Kaution zu vereinbaren.

            • Ja
            • Nein

            Gesichert sind die Mietzinsforderungen - auch bei verspäteter Rückgabe - und auch etwaige Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses, etwa bei Beschädigungen oder Verlust der Mietsache.

            Die Höhe der Kaution ist frei vereinbar. Eine Absicherung ist vor allem bei hochwertigen Gütern oder langer Mietdauer und geringer Vorauszahlung empfehlenswert.

          • Welche Art der Kaution?

            Hier wählen Sie aus, in welcher Form der Mieter die Kaution stellt. Üblich und mit dem geringsten Aufwand verbunden ist die Zahlung durch den Mieter entweder bar oder durch Überweisung. Die Kaution ist nach Rückgabe - wenn alles in Ordnung ist - zurück zu zahlen.

            • Einzahlung auf Kautionskonto
            • Barkaution
            • Bürgschaft
          • Kann der Mieter den Mietvertrag widerrufen?

            Dem Mieter steht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, den abgeschlossenen Mietvertrag zu widerrufen. Ein Widerrufsrecht besteht nicht immer. Widerrufen kann der Mieter bspw., wenn der Mietvertrag im "Fernabsatz" (dazu später) oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen wurde.

            Wenn dem Mieter im Vertrag ein Widerrufsrecht gewährt wird, obwohl dies gesetztlich gar nicht vorgeschrieben war, kann der Mieter den Vertrag auch dann widerrufen, wenn gar kein Fernabsatzgeschäft vorlag. Daher sollte das Widerrufsrecht nur gewährt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Andererseits ist die Widerrufsbelehrung dann wichtig, wenn ein Widerrufsrecht gesetzlichen vorgeschrieben ist. Wurde der Mieter in einem solchen Fall nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er den Vertrag ein ganzes Jahr lang widerrufen.

            Daher ist die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrecht sehr wichtig. Sind Sie sich nicht sicher, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, geben Sie das bitte an (letzte Antwortoption).

            • Nein, der Mieter hat kein Widerrufsrecht.
            • Ja, der Mieter kann den Vertrag binnen zwei Wochen widerrufen.
            • Ich bin mir nicht sicher, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen und beantworte weitere Fragen.
          • Agiert der Vermieter bei der Vermietung als Unternehmer?

            Ein Widerrufsrecht für den Mieter besteht nur, wenn der Vermieter sog. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Kapitalgesellschaften (bspw. GmbH) sind immer Unternehmer, genauso andere professionelle Vermieter, deren (auch nur untergeordneter) Geschäftszweck die Vermietung ist. Im Bereich der privaten Vermietung durch natürliche Personen ergibt sich leider nicht aus dem Gesetz, wann der Vermieter als Unternehmer anzusehen ist. Die Rechtsprechung behilft sich hier mit Anzeichen, insbesondere zur Frage, wie die Vermietung organisiert ist. Hat der Vermieter - selbst wenn er nur selten vermietet - ein professionelles Unternehmen mit der Vermietung beauftragt, wird dem Vermieter dies zugerechnet und er wird als Unternehmer angesehen. Schließt der Vermieter eine Vielzahl von Mietverträgen ab, um damit Geld zu verdienen, wird er auch als Unternehmer in diesem Sinne angesehen.

            • Nein, der Vermieter handelt privat. Er vermietet nur gelegentlich Dinge und er hat kein Unternehmen mit dem Mietvertragsabschluss beauftragt.
            • Ja, denn die Vermietung erfolgt durch ein professionelles Unternehmen, das solche Mietverträge häufiger abschließt.
            • Ja, der Vermieter ist als Unternehmer anzusehen, da er gewerblich, also mit Gewinnerzielungsabsicht, handelt.
          • Ist der Mieter ein Verbraucher?

            Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Es kommt also auf das konkrete Geschäft an. Eine natürliche Person (ein Mensch) kann beim Kauf eines Staubsaugers Verbraucher sein, wenn er das Gerät für seine Wohnung erwirbt, aber auch Unternehmer, wenn er das Gerät für seine Geschäftsräume erwirbt. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co. KG) und Kaufleute sind immer Unternehmer. Ein Widerrufsrecht kommt nur für den Verbraucher, nicht für den Unternehmer in Frage.

            • Ja, die Mietsache wird privat verwendet.
            • Nein, die Mietsache wird zu geschäftlichen Zwecken angemietet.
          • Erfolgt der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikation (Telefon, Mail, Fax, Brief)?

            Ein Widerrufsrecht besteht immer dann, wenn der Vertragsschluss ausschließlich über sogenannte Fernkommunikationsmittel erfolgt. Fernkommunikation sind vor allem Post (Briefe), E-Mail und Fax, aber auch andere Datenübertragung, bspw. per Messenger, Whatsapp oder andere Dienste. Geregelt ist dies unter § 312c BGB. Ausschließlich heißt, dass beide Übermittlungen des Vertragsformulars über Fernkommunikation erfolgt, denn ein Vertrag wird mindestens zweimal hin und her geschickt, einmal (unterzeichnet oder nicht unterzeichnet) an den Mieter, dieser unterzeichnet und schickt ihn zurück, gegebenenfalls - wenn ihm ein Blankoformular übermittelt wurde - schickt der Vermieter noch einmal zurück. Ist einer dieser Übermittlungswege ohne Fernkommunikation erfolgt, also im persönlichen Kontakt, besteht kein Widerrufsrecht. Wenn der Mieter den ihm zugesandten Vertrag unterzeichnet, in einen Briefumschlag steckt und selbst beim Vermieter einwirft, dürfte Fernkommunikation vorliegen, da der Vertrag als Brief übermittelt wurde und kein persönlicher Kontakt bestand.

            • Ja, es gibt keinen persönlichen Kontakt. Das Vertragsformular wird per Fernkommunikation hin- und auch zurückgeschickt.
            • Nein, mindestens eine Übergabe des Vertrages erfolgt im persönlichen Kontakt der Vertragspartner.
          • Schließt der Vermieter häufig oder regelmäßig derartige Verträge über Fernkommunikationsmittel ab?

            Ausnahmsweise besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Vermieter kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorhält. Ein solches Fernabsatzsystem soll vorliegen, wenn der Unternehmer die personellen und sachlichen Voraussetzungen in seinem Betrieb geschaffen hat, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu tätigen. Soweit der Vertragsinhalt vollständig unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bestimmt wurde und das Vertriebssystem des Unternehmers auf solche Vertragsabschlüsse ausgerichtet ist, besteht das Widerrufsrecht.

            • Ja, der Vermieter ist darauf eingerichtet, Verträge über Mail, Brief, Telefon, Fax oder andere Fernkommunikation abzuschließen.
            • Nein, dieser Vertragsschluss ist die Ausnahme und bleibt ein Einzelfall.
          • Wie erfolgt die Unterzeichnung des Mietvertrages?

            Ein Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters erfolgt oder wenn der Verbraucher (Mieter) seine Unterschrift außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters leistet. Näheres hierzu ist unter § 312b BGB geregelt. Der Mieter kann also nicht widerrufen, wenn die Vertragspartner den Vertrag (bei gleichzeitiger Anwesenheit) in den Geschäftsräumen des Vermieters unterzeichnen.

            • Alle im Vertrag als Mieter benannten Personen unterzeichnen den vom Vermieter bereits unterzeichneten Vertrag in den Geschäftsräumen des Vermieters.
            • Der Mieter unterzeichnet nicht in den Geschäftsräumen des Vermieters.
          • Es wird ein Widerrufsrecht im Formular vermerkt. Sie können nun die Daten angeben, wohin der Widerruf zu richten ist.

            Da der Widerruf für den Mieter in Ihrem Fall gesetzlich vorgesehen ist und daher eine Widerrufsbelehrung formuliert werden muss, sind die Daten in der Widerrufsbelehrung anzugeben, an die der Widerruf erfolgen kann, also vollständiger Name und Adresse sowie Telefon, gegebenenfalls Telefaxnummer und E-Mail-Adresse. Ohne diese Daten genügt die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen und es würde - statt der zweiwöchigen Widerrufsfrist -  eine Jahresfrist gelten.

            • Der Widerruf hat zu erfolgen an:
          • Soll im Vertrag ein Feld für individuelle Vereinbarungen vorgesehen werden?

            Sie können im Vertrag weitere Vereinbarungen mit dem Mieter schriftlich fixieren.

            • Nein
            • Ja, ich fülle das aber später aus.
            • Ja, ich möchte hier auch sogleich die Besonderen Vereinbarungen formulieren
          • Bitte formulieren Sie hier Ihre Besonderen Vereinbarungen:

            Tragen Sie hier ein, was mit dem Mieter außerdem vereinbart werden soll. Die Rechtswirksamkeit und der Inhalt dieser Vereinbarungen werden nicht überprüft!

            • Die konkreten Daten (Namen, Mietzins usw.) für das Formular möchte ich ..

              Bei Bejahung der Frage können Sie die konkreten Mietvertragsdaten, wie Namen der Vertragspartner, Adressen, Beginn und ggfls. Ende, Höhe des Mietzinses und der Kaution, Konto usw. im Folgenden eingeben. Ihr Vertrag wird Ihnen dann unterschriftsreif zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich werden die Daten absolut vertraulich behandelt. Sie müssen auch nicht alle Fragen beantworten. Wenn Sie Angaben nicht eintragen, bleiben die Felder im Vertrag frei.

              Sie erhalten den Vertrag als Word- und pdf-Dokument. Im Word-Dokument können Sie später also immer noch Änderungen vornehmen.

              Wenn Sie die Daten nicht eingeben möchten, füllen Sie den Vertrag später bitte selbst aus.

              • jetzt sogleich eintragen.
              • nicht hier, sondern erst in den mir zugesandten Vertrag eintragen.
            • Bitte geben Sie Namen, gegebenenfalls Firma und Adresse des Vermieters an:

              Der Vermieter ist hier mit Vor- und Zunamen bzw. bei einer Firma mit vollständiger Angabe des Firmennamens einschließlich Zusätze (GmbH) und des gesetzlichen Vertreters sowie mit der Adresse anzugeben.

                Wichtig ist bei juristischen Personen (GmbH, OHG, GbR) die Angabe des Vertreters mit Vor- und Zunamen. Bei Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts genügt eine Bezeichnung, die eine eindeutige Identifizierung zulässt, bspw. Erbengemeinschaft nach Klaus E., Grundstücksgemeinschaft Badstraße 12 usw. Unerläßlich ist dann jedoch die Angabe des Vertreters. Dieser muss eine natürliche Person sein und sollte mit Vor- und Zunamen und Adresse angegeben werden.

              • Bitte geben Sie Namen, ggfls. Firma und Adresse des Mieters an

                Der oder die Mieter sind vollständig und mit Vor- und Zunamen sowie unter Angabe der Anschrift zu bezeichnen. Empfehlenswert ist zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums oder der Personalausweisnummer.

                  Die Firma ist korrekt zu bezeichnen, ggfls. wie im Handelsregister. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen und Adressen angegeben werden.

                • Wann soll die Mietzeit beginnen?

                  Bitte tragen Sie das Datum ein, an dem der Mietvertrag beginnen soll. An diesem Tag sollte die Mietsache übergeben werden. Ab diesem Tag hat der Mieter zu zahlen. 

                  • Datum
                • Das Mietverhältnis endet am

                  Bitte geben Sie das Datum an, zu dem Vertrag enden soll.

                  Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

                  • Datum
                • Bitte geben Sie die Höhe der Miete an

                  Bei befristeten Verträgen ist die auf den gesamten Mietzeitraum vereinbarte Miete für die gesamte Mietzeit einzutragen, wenn die Zahlung insgesamt im Voraus oder bei Rückgabe zu zahlen ist. Sollen hingegen (wöchentliche oder monatliche) Vorauszahlungen geleistet werden, sind diese hier einzutragen. Bei unbefristeten Verträgen tragen Sie den auf den jeweiligen Zeitabschnitt (Tag, Woche, Monat) vereinbarten Mietzins ein.

                  • Mietzins
                  • Falls die Umsatzsteuer ausgewiesen werden soll, tragen Sie hier bitte den Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer) ein.
                • Hier geben Sie bitte die Höhe der Anzahlung ein:

                  Sie haben angegeben, dass der Mieter eine Anzahlung leisten soll oder geleistet hat. Hier ist nun die Höhe dieser Anzahlung anzugeben.

                  • Anzahlung:
                • Bis wann ist die Anzahlung zu leisten?

                  Hier geben Sie an, bis wann die Anzahlung zu leisten ist. Dies sollte rechtzeitig vor dem Mietbeginn sein, damit Sie als Vermieter abgesichert sind.

                  • In welcher Höhe soll der Mieter eine Kaution stellen?

                    Geben Sie hier die Summe in Euro ein. Tragen Sie hier nichts ein, bleibt das Feld leer. Sie können den Betrag später eintragen.

                    • Kaution
                  • Hier können Sie das Konto angeben, auf das die Miete gezahlt werden soll:

                    Wenn Sie die Felder freilassen, können Sie die Daten auch später in den vorbereiteten Vertrag eingeben.

                    • Kontoinhaber
                    • IBAN
                    • BIC
                    • Bank

                  Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

                  Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

                  Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
                  Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

                  Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Mietvertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

                  Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.