Das Mietverhältnis kann nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerecht (also nicht außerordentlich fristlos) gekündigt werden, wenn der Mieter seine Vertragspfllichten verletzt. Der Rückstand mit einer Monatsmiete kann eine derartige Vertragspflichtverletzung darstellen, so das Landgericht Frankfurt/M. mit Urteil vom 30.09.2019 (Az: 2-11 S 63/19). Der Rückstand mit zwei Monatsmieten rechtfertigt in der Regel die außerordentliche fristlose Kündigung (§ 542 BGB). Dieser kann der Mieter aber durch Nachzahlung rückwirkend die Grundlage entziehen, so dass bei Zahlungsrückstand immer auch an die ordentliche, fristgerechte Kündigung gedacht werden sollte.
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