Immer wieder fällt es dem Absender rechtserheblicher Erklärungen (bspw. Kündigungen) schwer, den Zugang nachzuweisen. Diesen Nachweis muss der Verfasser im Falle eines Gerichtsverfahrens aber führen, andernfalls er den Prozess mangels Beweis verlieren kann.
Das Einschreiben/Rückschein ist dann nicht geeignet, wenn der Adressat den Rückschein nicht unterzeichnet. Dann kann der Zugangsnachweis nicht erbracht werden. Bisher war striitig, ob der bei einem Einwurfeinschreiben von der Post im Internet hinterlegte Nachweis des Einwurfes genügt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage kürzlich (Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 95/11) für den Fall bejaht, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt.
Die Übermittlung per Einwurf-Einschreiben ist also relativ rechtssicher, wobei gegebenenfalls auch noch der Beweis zu führen ist, dass auch wirklich das Schreiben in dem Umschlag war. Besser ist immer die Übermittlung per Boten