Der Vermieter hat den Mieter einer Wohnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Im Kündigungsschreiben hat er nicht alle bis zur Kündigung bestehenden Rückstände aufgeführt. Der Mieter zahlte die in dem Kündigungsschreiben angemahnten Beträge und verteidigt sich vor dem Landgericht Berlin gegen den Räumungsanspruch mit der Begründung, er hätte die Mietschulden beglichen und damit sei der Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 Nr. 3 BGB der Boden entzogen. Tatsächlich wird die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug nach dieser Vorschrift unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Diese "Schonfristzahlung" kann der Mieter aber dann nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine durch Schonfristzahlung unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Das Landgericht Berlin verurteilt den Mieter zur Räumung (LG Berlin, Beschluss vom 02.06.2022 - 64 S 209/21). Die Zahlung innerhalb der Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass sämtliche offenen Mietforderungen des Vermieters getilgt werden, also auch Rückstände, die schon im Zeitpunkt der Kündigung offen waren, im Kündigungsschreiben jedoch nicht erwähnt wurden. Es ist Aufgabe des Mieters, die Höhe seiner Mietschuld zu klären und den gesamten Rückstand auszugleichen, will er der Kündigung den Boden entziehen.