Das Amtsgericht Dachau (Urteil vom 10.05.2024, 4 C 240/22) hatte über eine sogenannte Verwertungskündigung zu befinden. Diese ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich, wenn der Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist. Der Vermieter kündigte mit der Begründung, die Wohnung sei unvermietet zu einem deutlich höheren Kaufpreis zu veräußern. Das Amtsgericht Dachau urteilt hierzu, dass der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist, wenn die vermietete Wohnung nur mit einem Preisabschlag von 15 % bis 20 % verkauft werden kann. Daher darf der Vermieter das Wohnraummietverhältnis kündigen. Dieser Preisabschlag kann im Prozess durch ein Sachverständigengutachten belegt werden.
Auf diesen Kündigungsgrund kann sich der Vermieter selbst dann berufen, wenn er die Wohnung im vermieteten Zustand erworben hat.