Dem Amtsgericht Hannover (Urteil vom 21.02.2023 - 443 C 4261/22) lag folgender Fall vor: Die Indexklausel im Wohnraummietvertrag war unwirksam, weil eine Regelung, nach der die Miete sinkt, wenn der Verbraucherpreisindex fällt, fehlte. Dies hatte der Vermieter erkannt und verlangte daher vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel. Die erhöhte Miete lag aber oberhalb der Miete, die zu diesem Zeitpunkt nach der (unwirksamen) Indexklausel hätte verlangt werden können.
Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam war. Zwar kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB erhöhen, nachdem die Indexklausel unwirksam ist. Allerdings ist die Miethöhe gedeckelt auf den Betrag, der nach der Indexklausel möglich gewesen wäre, denn der Vermieter darf aus seiner unwirksamen Regelung keine Vorteile ziehen. Der Vermieter muss mit der Mieterhöhung daher darlegen, welche Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex möglich gewesen wäre, denn das Vertrauen des Mieters auf die (unwirksame) vertragliche Indexklausel ist schutzwürdig. Das Zustimmungsverlangen ist in einem solchen Fall formell unwirksam, wenn dem Mieter nicht mit der Erhöhung der maximale Betrag aus der Indexklausel mitgeteilt wird.