Der BGH (Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14) hat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung der Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch einseitige vorformulierte Klauseln einen Riegel vorgeschoben, wenn die Wohnung dem Mieter unrenoviert übergeben wurde. Die Klausel ist dann unwirksam. Der Mieter muss im laufenden Mietverhältnis nicht renovieren. Er kann dann sogar vom Vermieter verlangen, dass dieser die Wände malert, wenn es notwendig wird! Dem kann der Vermieter nur entgehen, indem er dem Mieter einen angemessenen Ausgleich dafür zahlt, dass die Wohnung unrenoviert ist (oder er übergibt eine renovierte Wohnung). Was angemessen ist, werden die Gerichte zu klären haben. Eine halbe Monatsmiete ist jedenfalls zuwenig. Der Mieter muss im Streitfalle beweisen, dass die Wohnung nicht renoviert war. Dem Übergabeprotokoll kommt damit erhebliches Gewicht zu.
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