Das Oberlandesgericht Brandenburg hat zu der in der Praxis sehr relevanten Frage geurteilt, wie Teilzahlungen des Mieters ohne Leistungszweck zu verrechnen sind (Urteil vom 03.03.2010, Az. 3 U 109/09). Leistet der Mieter Teilzahlungen, ohne anzugeben, auf welche der offenen Schulden diese zu verrechnen sind, kann der Vermieter bestimmen, auf welche der offenen Forderungen zu verrechnen ist.
Der Vermieter sollte in diesen Fällen auf die offenen Nebenkostenvorauszahlungen verrechnen. Diese sind nämlich weniger sicher als die Grundmiete. Diese Verrechnung ist zu empfehlen, da die Vorauszahlungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden können und insoweit sich das Risiko auf die Betriebskostenabrechnung verlagert. Da bei der Verrechnung auf die Vorauszahlungen eine höhere Schuld aus der Grundmiete verbleibt und diese Forderung leichter durchsetzbar ist, lieg der Vorteil für den Vermieter auf der Hand.