Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.02.2010, 10 U 102/11) hatte sich mit der Rüge eines Mieters gegen eine Betriebskostenabrechnung zu befassen. Die Mieter wandten ein, die Kosten einer Position seien gegenüber dem Vorjahr um das Dreieinhalbfache gestiegen. Beruhen die Vorauswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgerätes, spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit, so das Gericht. Der Mieter muss dann zur Konkretisierung seiner Rüge zwingend Einsicht in die Abrechnungsbelege nehmen und seine Einwände detailliert unter Darstellung von Vergleichswerten darlegen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte bereits vor einigen Jahren entschieden, dass Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung inhaltlicher Art grundsätzlich nur vorgebracht werden können, wenn der Mieter Einsicht in die Abrechnungsbelege genommen hat.