Sofern nach den vertraglichen Vereinbarungen die Gartenpflege Sache der Mieter ist, muss der Vermieter die Gestaltung des Gartens dem Mieter überlassen. Nur wenn der Garten überhaupt nicht gepflegt wird, darf der Vermieter diese Arbeiten anderweitig in Auftrag geben.
Dem Vermieter ist also unbedingt zu raten, bereits im Vertrag die Richtlinien der Gartengestaltung vorzugeben.

