Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Betriebskostenabrechnung zu befassen, bei der Wasserverbrauch bei Zählern abgelesen wurde, deren Eichfrist abgelaufen war (Urteil vom 07.11.2010 - VIII ZR 112/10).
Der Bundesgerichtshof schließt sich der in der Literatur vorherrschenden Meinung nicht an, wonach die Ablesungen nicht mehr geeichter Zähler in Betriebskostenabrechnungen nicht verwertet werden dürften. Für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung sei vielmehr allein der tatsächliche Verbrauch entscheidend. Die bei einem geeichten Messgerät abgelesenen Werte gelten in einem Prozess gleichsam als bewiesen. Ist das Gerät nicht mehr geeicht, muss der Vermieter die Richtigkeit der abgelesenen Werte beweisen. Dies kann mit einem Sachverständigengutachten gelingen.