Bemerkenswert ist schon einmal, dass der Mieter, der Schönheitsreparaturen ausführt, die Kosten hierfür vom Vermieter ersetzt verlangen kann, nachdem er feststellt, dass er wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Passage im Mietvertrag gar nicht verpflichtet war, die Schönheitsreparaturen durchzuführen! Dieser Anspruch verjährt also sechs Monate nach Rückgabe der Mietwohnung an den Vermieter.
Dies zeigt, wie wichtig die Einarbeitung aktueller, mit der Rechtsprechung abgestimmter Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist.