Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, wenn sich der Vermieter die Nachberechnung einzelner Positionen berechtigt vorbehalten hat. Dann beginnt die Verjährung erst, wenn dem Vermieter die Nachforderungen bekannt sind. Vorliegend hatte sich der Vermieter Nachforderungen bezüglich der Grundsteuer vorbehalten, da die Gemeinde eine Nachberechnung angekündigt hat. Selbstverständlich konnte der Vermieter erst auf Grundlage der Nachberechnung der Grundsteuer die Betriebskostennachforderungen (nach Ablauf der Abrechnungsfrist, aber entschuldigt) erstellen. Die Verjährung der Betriebskostennachforderungen beginnt dann nicht mit Erstellung der Abrechnung, sondern erst dann, wenn der Vermieter die Nachforderung abrechnen kann.
Die Verjährung beträgt übrigens drei Jahre zum jeweiligen Jahresende.
In dem Fall hatte sich der Vermieter die Nachberechnung ausdrücklich vorbehalten. Es stellt sich die Frage, ob das Gleiche gilt, wenn ein solcher Vorbehalt nicht erfolgt ist.
Vor diesem Hintergrund ist durchaus empfehlenswert, Nachberechnungen stets vorzuhalten.