Die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch bewirkt rechtliche Erleichterungen zugunsten des Vermieters; insbesondere bedarf es nicht eines Befristungsgrundes und die Miethöhe ist nicht begrenzt. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 05.06.2020 - 66 S 68/18) hat entschieden, dass "vorübergehender Gebrauch" in diesem Sinne vorliegt, wenn bei Abschluss des Mietvertrags nach dem Willen beider Vertragsparteien der Wohnraum nur für eine bestimmte, absehbare Zeit vermietet wird. Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen. Maßgebend ist der vereinbarte Verwendungszweck der Nutzung, nicht entscheidend ist die Dauer. Der Zeitraum der Nutzung muss auch nicht bei Vertragsschluss feststehen. Auf die tatsächliche Möblierung der Wohnung kommt es nicht an. Diese kann ein Indiz für den vorübergehenden Gebrauch sein, sie ist jedoch keineswegs zwingend erforderlich, um auf diesen zu schließen.
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