Nach § 577 BGB hat der Mieter von Wohnraum ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und veräußert wird. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nur für die Begründung von Wohnungseigentum. Der Bundesgerichtshof hält mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az.: VIII ZR 201/23) fest, dass die Vorschrift entsprechend auf Fälle anwendbar ist, in denen an vermieteten Wohnräumen statt Wohnungseigentum Teileigentum begründet wird. Teileigentum ist im Gegensatz zu Wohneigentum nicht zu Wohnzwecken nutzbar (sondern bspw. als Gewerberaum oder Lager). Maßgeblich ist, dass die Räume vom Mieter tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Vorkaufsrecht der Mieter lässt sich also nicht durch Aufteilung in Teil-, statt in Wohneigentum aushebeln.
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