Mieter sind bei Beginn des Mietverhältnisses nicht verpflichtet, die Mietkaution dem Vermieter bar zu übergeben oder auf ein sonstiges Vermieterkonto zu überweisen. Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Zahlung der bei Mietvertragsabschluss vereinbarten Kaution davon abhängig gemacht, dass der Vermieter ihnen ein insolvenzfestes Sonderkonto für die Überweisung nennt. Der Vermieter weigerte sich und kündigte den Mietern, weil die Kautionszahlung ausblieb. Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof feststellte. Die Mieter waren berechtigt, die Stellung der Kaution davon abhängig zu machen, dass der Vermieter ihnen zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt.
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