Das Kammergericht (KG, Urteil vom 22.03.2010 - 8 U 142/09) hat die bisher für Wohnraummietverhältnisse geltende Rechtsprechung, wonach der Vermieter nach beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen zu erstatten hat, wenn er die Nebenkosten nicht abrechnet, auf gewerbliche Mietverhältnisse ausgedehnt. Im laufenden Mietverhältnis kann der Mieter die Abrechnung durch Zurückhaltung der laufenden Vorauszahlungen erzwingen.
Der Erstattung kann der Vermieter allerdings dadurch entgehen, dass er im Prozess noch abrechnet.

