Ausgangspunkt des Urteils war eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter, nachdem der Mieter beharrlich Musikunterricht in der Wohnung erteilte und geltend machte, dies sei vom Mietvertrag umfasst.Diese Auffassung bestätigte der Bundesgerichtshof nicht. Unter Hinweis darauf, dass Musikunterricht nicht mehr von der Befugnis zur Wohnnutzung umfasst ist, führte das Gericht im Leitsatz aus:"Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung."Gitarrenunterricht führt eben zu weitergehenden Einwirkungen als Wohnen.
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