Das OLG Frankfurt entschied (Urteil vom 30.12.2010 - 2 U 141/10), dass der vom Vermieter einseitig vorgegebene Verteilungsschlüssel für die Abrechnung der Betriebskosten (vertraglich war ein Schlüssel nicht vereinbart) durch den Vermieter nicht einseitig abgeändert werden kann. Hierzu ist vielmehr die Zustimmung des Mieters notwendig. Der einmal praktizierte Schlüssel wird gleichsam Vertragsbestandteil.
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