Wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist (weil etwa eine unrenovierte Wohnung ohne Kompensation dafür überlassen wurde), kann die Wohnung durch weitere Gebrauchsspuren mangelhaft werden. Dem Mieter stehen dann Gewährleistungsansprüche wie Mietminderung oder Vorschussansprüche zur Mängelbeseitigung zu. Aufgrund einer nach 14 Jahren Mietdauer eingetretenen Verschlechterung der Wohnungsdekoration im Vergleich zum Überlassungszustand (unrenoviert!) forderten die Mieter den Vermieter auf, die Wohnung renovieren zu lassen.
Der BGH führt aus, dass der Mieter nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zur Mangelbeseitigung verlangen kann. Die Mietsache war nach der 14jährigen Nutzung - verglichen mit dem bei Wohnungsübergabe vorhandenen (also vertragsgemäßen) Zustand - mangelhaft geworden. Die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt allerdings nicht dazu, dass nunmehr der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen habe. Der Mieter kann aber einen Vorschuss verlangen, der zur Mängelbeseitigung erforderlich ist. Führt die Vornahme der Schönheitsreparaturen zu einem besseren Dekorationszustand der Wohnung als dem vertraglich geschuldeten, hat sich der Mieter an den Kosten der Renovierung in angemessenem Umfang zu beteiligen. Allein mit diesem Inhalt besteht der Anspruch des Mieters. Unter angemessener Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage von Vermieter und Mieter wird, soweit nicht im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, in der Regel eine hälftige Kostenbeteiligung sachgerecht sein.