Unterschiedliche Gesamtflächen in ein und derselben Betriebskostenabrechnung führen zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung, so das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 238 C 103/09). Zu den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung gehört auch die Offenlegung des Umlageschlüssels. Verschiedene Gesamtflächen sind zu erläutern.
Die formelle Unwirksamkeit hat zur Folge, dass die Abrechnung schon nicht fällig wird. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist sind Nachzahlungen dann grundsätzlich ausgeschlossen.