Das Landgericht Berlin hat am 03.03.2020 (67 S 212/19) entschieden, dass ein durch Mietminderung entstandener Mietrückstand zur Kündigung berechtigt, wenn die Minderung auf unklarer Sach- und Rechtslage beruht und sich im Prozess herausstellt, dass diese unberechtigt war. Der Mieter trägt also das Risiko seiner Einschätzung, er sei zur Minderung berechtigt. Stellt sich später das Gegenteil heraus (oder kann er die Minderung im Zahlungsprozess nicht ordnungsgemäß nachweisen), handelte er fahrlässig und sein Rückstand war verschuldet, sodass die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter berechtigt war. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Mieter aufgrund einer Beratung durch Dritte (Rechtsanwalt, Mieterverein) die Rechtslage falsch eingeschätzt hat.