Das LG Berlin (Urteil vom 06.03.2015 - 63 S 246/14) hatte zu entscheiden, ob der Mieter die höheren Kosten des Contractings zu tragen hat, wenn der Vermieter im laufenden Mietverhältnis auf Contracting umstellt und im Mietvertrag diese Art der Heizung nicht ausdrücklich genannt ist, die Einführung neuer Betriebskosten vorbehalten ist und eine Änderung der Abrechnungsart gestattet ist. Das Gericht führt aus, dass derVermieter die Kosten der Wärmelieferung nicht in die Heizkostenabrechnung einstellen kann, da der Mietvertrag eine Umlagenvereinbarung insoweit nicht aufweist und die Kosten der Wärmelieferung zum damaligen Zeitpunkt auch nicht im Katalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV enthalten gewesen sind. Ein pauschaler Vorbehalt der Einführung neuer Betriebskosten ist unwirksam. Die Differenz der Kosten, insbesondere also die im Contracting enthaltenen Finanzierungskosten und Gewinnmargen, kann der Vermieter dann nicht verlangen.
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