Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2020 (XII ZR 62/20) wiederholt und klargestellt, dass der Mieter (im gewerblichen Mietverhältnis) auf die umlagefähigen Betriebs- und Nebenkosten Umsatzsteuer zu zahlen hat, wenn der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert und die Parteien eine monatliche Grundmiete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart haben. Der Mieter hatte die Umsatzsteuer auf die Nebenkosten nicht zahlen wollen, obwohl im Vertrag hervorgehoben war, dass der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert.