In einem Mietvertrag über Ladenräume war neben den Kosten für den „Hauswart“ die Umlage der „Kosten für das Management“ vereinbart. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte (IMR 2012, 324), dass diese Klausel zu intransparent und zu unbestimmt sei. Es sei nicht klar, welche Kosten das Management umfasst. Denkbar wären sogar Steuerberatungs- und Unternehmensberatungskosten.
Im Übrigen urteilte das Gericht, dass bei einer Vereinbarung der Umlage der Kosten des Hauswartes diese von nicht umlagefähigen Kosten, die ebenfalls der Hauswart verursacht, abzugrenzen sind.
Dieses Urteil zeigt wieder, dass die Vereinbarung von Betriebskostenumlagen so konkret wie möglich zu erfolgen hat.