In einem dem Bundesgerichtshof vorliegenden Mietvertrag (Urteil vom 02.05.2012, XII ZR 88/10) war folgendes geregelt:
„Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten in der zulässigen Höhe anteilig im Verhältnis zur Wohnfläche zu tragen“.
Die folgenden Leerfelder, in denen die konkreten Betriebskostenarten einzutragen waren, waren nicht ausgefüllt. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dennoch wenigstens die Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 1 - 16 Betriebskostenverordnung als umgelegt galten.
Nach dem Urteil des BGH fehlt es an einer Umlagevereinbarung. Das bedeutet, dass der Vermieter keine Betriebskosten erhält.
In einem früheren Urteil hat der BGH entschieden, dass sämtliche in der Betriebskostenverordnung genannten Betriebskostenarten als umgelegt vereinbart gelten, wenn im Vertrag geregelt ist:
„Der Mieter trägt die Betriebskosten.“
Das sorgfältige Ausfüllen von Leerfeldern im Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien eminent wichtig. Fehler können sehr teuer werden.