Der BGH entschied mit Urteil vom 12.10.2011 (Az.: VIII ZR 251/10), dass bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen spricht. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.
Dann (und wenn die Garagemiete im Wohnraummietvertrag genannt ist), bedarf es einer expliziten vertraglichen Regelung, aus der die Kündigungsmöglichkeit für die Garage hervorgeht.