Aufgrund umfangreicher Straßenbauarbeiten an einer benachbarten Hauptstraße änderte sich die Verkehrsführung auf der Straße, an der das Mietobjekt liegt. Hierdurch stieg die Belastung durch Verkehrslärm. Der Bundesgerichtshof hat den Minderungsansprüchen des Mieters mit der Begründung eine Absage erteilt, einseitig gebliebene Vorstellungen des Mieters zur "ruhigen Gegend" genügten nicht für die Annahme einer dahin gehenden Willensübereinstimmung - selbst dann nicht, wenn sie dem Vermieter "bekannt" seien. Verkehrslärm ist dann allgemeines Risiko.
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