Der Mieter hat im Gerichtsprozess geltend gemacht, dass die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam sein soll, weil die Wohnung nicht in renoviertem Zustand übergeben worden sei, was der Vermieter bestritt. Diese Frage ist erheblich, denn tatsächlich kann sich der Vermieter nicht auf die vertragliche Klausel zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter berufen, wenn dem Mieter die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übergeben wurde. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2024 (VIII ZB 43/23) entschieden, dass der Mieter die Behauptung, ihm sei die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, beweisen muss.