Schimmel ist - nicht zuletzt angesichts immer dichterer Fenster - häufig ein Problem. Der Vermieter haftet, wenn der Schimmel bauliche Ursachen hat, also etwa auf Wärmebrücken beruht. Der Mieter muss im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs aber auch lüften, um Schimmelbildung zu vermeiden, so das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 16.01.2015 - 2-17 S 51/14), notwendigenfalls sogar 3- bis 4 mal am Tag!
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