Der BGH hat am 05.06.2013 (VIII ZR 287/12) zum Minderungsrecht eines Mieters geurteilt, der eine Wohnung des im Jahr 1952 errichteten Hauses bewohnte. Im Jahre 2003 hat der Vermieter den Estrich begradigt und neuen Bodenbelag verlegt und das Dachgeschoss ausgebaut. Den im Jahre 2003 geltenden Trittschallschutz erreicht das Objekt nicht.
Bei dieser Sachlage gewährt der BGH kein Minderungsrecht. Nur wenn der Vermieter Baumaßnahmen durchgeführt hätte, die von der Intensität des Eingriffs einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung vergleichbar gewesen wären, hätten die zum Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Normen beachtet werden müssen. Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle ändern an dem Zeitpunkt der maßgeblichen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nichts.
Wird das Objekt also nicht "kernsaniert", gelten auch die aktuellen Anforderungen nicht.