Der BGH hat am 29.05.2013 (VIII ZR 285/12) zu einer in vielen Verträgen zu findenden und üblichen Quotenabgeltungsklausel geurteilt. Die Klausel ist etwa eine halbe Seite lang und enthält u. a. die Passage, dass der Abgeltungsbetrag auf Grundlage des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter ausgewählten Malergeschäfts zu berechnen sei. Unwirksam ist nach dem BGH die Klausel, weil dem Mieter nicht Gelegenheit gegeben wird, diesen Kostenvoranschlag in Frage zu stellen, etwa mittels eines eigenen Kostenvoranschlages.
Der Mieter muss immer Gelegenheit haben, geringere Kosten nachzuweisen, andernfalls ist die Klausel schon deswegen unwirksam.