Neuigkeiten im Mietrecht

privater Vermieter und Datenschutzgrundverordnung

Mietrecht

Bereits im Abheften der Mietverträge in einem Ordner liegt Datenverarbeitung

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 30.09.2021 (AZ: 3 S 50/21) den Anspruch eines Mieters gegen seinen Vermieter auf Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung bejaht. Der nicht institutionelle Vermieter hat mehrere Einheiten zu wohn- und gewerblichen Zwecken vermietet. Er heftet die Mietverträge in einem Ordner ab und nutzt keine Hausverwaltungssoftware. Mit der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen hat er einen Wärmemessdienst beauftragt.

Der Vermieter setzte sich gegen das Auskunftsbegehren mit der Begründung zu Wehr, er sei kein institutioneller Vermieter und verarbeite keine Daten.

Ohne Erfolg. Anspruchsgrundlage ist nach Auffassung des Gerichts Artikel 15 Abs. 1 DSGVO. Danach hat der Mieter einen Anspruch auf Auskunft sämtlicher ihn betreffender gespeicherter Daten. Die Weitergabe der Daten an den Wärmemessdienst und die dort vorgenommene Datenverarbeitung sind nach dem Urteil Verarbeitungsvorgänge im Sinne des Artikel 4 Nr. 2 DSGVO. Der Wärmemessdienst wird als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 DSGVO tätig, was an der Verantwortlichkeit des Vermieters nichts ändert. Das Gericht führt weiter aus, dass keine reine persönliche Tätigkeit des Vermieters im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 c DSGVO vorliegt.

Auch der private Vermieter hat mithin die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beachten und insbesondere Auskunftsansprüche seiner Mieter zu erfüllen.

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