Nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln kann der Mieter eines Einfamilienhauses den Garten auch dann nutzen, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Gartennutzung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, wenn der Garten dem Haus zuzuordnen ist.
Nach diesem Urteil darf der Mieter sogar die Außenfassade des Hauses dekorieren!
Die Nutzung des Gartens sollte also, insbesondere wenn sie eingeschränkt werden soll, ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.

