Neuigkeiten im Mietrecht

Notwegerecht für gefangenes Grundstück berechtigt nicht nur zum Begehen, sondern auch zum Befahren

Bundesgerichtshof: Grundsätzlich ist auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens von dem Notwegerecht umfasst.

Der Bundesgerichtshof positioniert sich zu der bisher unterschiedlichen Rechtsprechung, ob der Eigentümer eines "gefangenen" Grundstücks im Wege des Notwegerechts das Nachbargrundstück auch für die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf seinem eigenen Grundstück benutzen darf. Das Gericht führt aus, dass die Erreichbarkeit des "gefangenen" Grundstücks auch mit Kraftfahrzeugen für die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks notwendig ist. Der Eigentümer muss in einem solchen Fall die Benutzung seines Grundstücks auch zum Überfahren mit Fahrzeugen dulden. Nicht entscheidend ist, zu welchem Zweck der Notwegeberechtigte sein Grundstück mit dem Kraftfahrzeug anfahren möchte. Es genügt, wenn er das Kraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück abstellen möchte (BGH; Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 79/24).

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