Der Vermieter hat nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung Geldforderungen wegen diverser Schäden geltend gemacht, ohne den Mieter zuvor aufzufordern, die Schäden zu beseitigen. Der Vermieter bekam Recht. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass bei Beschädigungen der Mietsache eine Fristsetzung nicht Anspruchsvoraussetzung ist. Etwas anderes gilt weiterhin für unterlassene Schönheitsreparaturen. Hier muss der Vermieter dem Mieter mit der Rückgabe noch eine Nachfrist setzen und dem Mieter Gelegenheit geben, die Arbeiten auszuführen. Erst wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Vermieter Zahlung verlangen.
Neuigkeiten im Mietrecht
Muss der Vermieter bei vom Mieter hinterlassenen Schäden eine Frist zur Beseitigung setzen?
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