Bringt der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug in eine Fachwerkstatt, kann er die Reparaturkosten vollständig vom Schädiger (bzw. seiner Haftpflichtversicherung) verlangen, selbst wenn sie unangemessen, also überhöht sind. Das galt schon bisher und wird als Werkstattrisiko bezeichnet.
Der Bundesgerichtshof hat in aktuellen Entscheidungen die Bedeutung dieses Werkstattrisikos präzisiert (Urteile vom 16.01.2024 - VI ZR 38/22, VI ZR 239/22; VI ZR 253/22). Ersatzfähig sind danach auch unberechtigte Rechnungspositionen, wenn dies für den Geschädigten nicht erkennbar war. Daher muss im Streitfall das Gericht nicht über die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten befinden und also nicht Beweis erheben.
Außerdem darf der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt darauf vertrauen, dass die Werkstatt den Schaden nicht unwirtschaftlich beseitigt. Der Geschädigte muss daher vor Beauftragung einer Fachwerkstatt kein Sachverständigengutachten einholen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht beglichen hat und vom Schädiger/Versicherer die Zahlung der Reparaturkosten direkt an die Werkstatt verlangt. Verlangt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung aber Zahlung an sich selbst, trägt er das Werkstattrisiko. Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer muss der Geschädigte dann beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden und nicht unwirtschaftlich waren.