Nachdem der Bundesgerichtshof ein Minderungsrecht des Mieters annahm, wenn die im Vertrag genannte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht (Urteil vom 10.03.2010), hatte er sich nun mit den Folgen dieser Rechtsprechung zu befassen. In diesem Fall war die Größe der Wohnung im Mietvertrag mit folgendem Zusatz benannt:
"Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume."
Mit dieser Klausel - so der BGH - entgeht der Vermieter der Haftung für die Wohnfläche. Selbst bei Abweichungen von mehr als 10 % gibt es dann also kein Minderungsrecht.
Vor diesem Hintergrund ist bei etwaigen Unklarheiten über die Wohnfläche eine entsprechende Klausel im Mietvertrag dringend zu empfehlen.