Das Landgericht Berlin hat sich am 04.03.2013 (65 S 201/12) mit der Frage befasst, ob bei Abschluss des Vertrages absehbare Bauarbeiten in der räumlichen Umgebung des Mietobjekts zur Minderung berechtigen. Das Landgericht Berlin hat diese Frage - wie schon andere Gerichte zuvor - verneint. Konnte der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages erkennen, dass Baumaßnahmen anstehen, etwa weil das Nachbargrundstück unbebaut, aber ersichtlich bebaubar ist (oder etwa mit einem Bauzaun umstellt ist), sind die zukünftigen Baumaßnahmen gleichsam Grundlage des Mietvertrages und berechtigen daher nicht zur Minderung.
Die grundsätzliche Minderungsberechtigung des Mieters bei Baulärm in der Nachbarschaft sollte also immer dahingehend in Frage gestellt werden, ob die Baumaßnahmen nicht bei Abschluss des Vertrages erkennbar waren.