Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14) hatte zu entscheiden, ob bei der Mieterhöhung und der Ermittlung der ortsüblichen Miethöhe die tatsächliche Wohnungsgröße oder die im Vertrag angegebene Größe Ausgangspunkt der Berechnung ist. Nachdem der BGH eine 10%-Grenze eingeführt hat, wonach eine Minderung des Mietzinses wegen Flächenunterschreitung erst in Betracht kommt, wenn die Wohnung mehr als 10% kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, wurde diskutiert, ob diese Grenze auch bei Erhöhungen gilt. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Entscheidend für die Berechnung der neuen Miete sei die wirkliche Größe.
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