Gemäß § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Vermieter von sich aus in der Mieterhöhungserklärung beim Wohnraummietvertrag auch etwa vereinnahmte Drittmittel darlegen. Vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommene oder mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckte Kosten der Modernisierungsmaßnahmen sind bei der Erhöhung der Miete nach § 559 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Die Drittmittel sind anzurechnen und im Rahmen der Begründung zu benennen.
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