Neuigkeiten im Mietrecht

Mieterhöhung nach Modernisierung: Drittmittel sind mitzuteilen!

Mietrecht Wohnungsmietrecht

Der BGH (Urteil vom 19.07.2023 - VIII ZR 416/21) erklärt sich zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

Gemäß § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Vermieter von sich aus in der Mieterhöhungserklärung beim Wohnraummietvertrag auch etwa vereinnahmte Drittmittel darlegen. Vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommene oder mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckte Kosten der Modernisierungsmaßnahmen sind bei der Erhöhung der Miete nach § 559 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Die Drittmittel sind anzurechnen und im Rahmen der Begründung zu benennen.

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