Der BGH (Urteil vom 02.03.2011, VIII ZR 64/10) urteilt, dass die Mieterhöhung wegen einer schon erfolgten Modernisierung keine Modernisierungsankündigung voraussetzt. Die Ankündigung hat allein den Zweck, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sich auf die Baumaßnahmen einzustellen, und sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Außerdem kann der Vermieter ohne Ankündigung Modernisierungsarbeiten in der Mietwohnung gegen den Willen des Mieters nicht durchsetzen. Das Ankündigungserfordernisses schränkt aber nicht die Befugnis des Vermieters ein, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen. Die Interessen des Mieters bei unterbliebener Ankündigung würden durch das um 6 Monate spätere Wirksamwerden der Mieterhöhung gewahrt.
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