Der Mieter übernahm nach einer Mangelanzeige die Koordination der Termine mit den Handwerkern zur Mangelbeseitigung, setzte diese Zusage aber nicht um. Weil der Mieter weiter unter Berufung auf die Mängel die Miete minderte, erhob der Vermieter Klage auf Zahlung der vollen Miete.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (XII ZR 65/15) urteilt das Landgericht Freiburg am 23.02.2022 (9 S 15/21), dass der Mieter ab dem Zeitpunkt nicht mehr mindern kann, zu dem der Mangel beseitigt worden wäre. Der Mieter kann nicht mit seinem eigenen Verhalten das Minderungsrecht verlängern.
Es ist als für den Mieter riskant, die Terminkoordination mit den Handwerkern zu übernehmen. Der Mieter ist gemäß § 555a BGB lediglich zur Duldung von Instandsetzungsarbeiten verpflichtet und hat keine Pflicht zu aktivem Tätigwerden. Übernimmt der Mieter die Terminkoordination, haftet er für Versäumnisse dabei.