Neuigkeiten im Mietrecht

Mieter muss konkrete Einwände gegen Betriebskostenabrechnung erheben, pauschales Bestreiten genügt nicht

Wohnungsmietrecht Gewerbemietrecht

Das LG Hanau (Urteil vom 09.02.2021, Az: 2 S 135/19) hält die Einwände des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung für unerheblich, weil der Mieter nicht im Einzelnen deutlich gemacht hat, was er genau gegen welche Position der Abrechnung vorbringt. Das Gericht führt aus, dass ein Mieter sich nicht darauf beschränken darf, die Angaben des Vermieters in der Abrechnung pauschal zu bestreiten, sondern er muss so konkret vortragen, dass der Vermieter erkennen kann, aus welchen Gründen die jeweilige Position beanstandet wird, um die Abrechnung gegebenenfalls nachbessern zu können. Diese konkreten Einwände müssen innerhalb der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB erhoben werden, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

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