Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.07.2017 (Az: 67 S 129/17) ausgesprochen, dass der Mieter die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nur wahrt, wenn seine Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung des Vermieters so konkret gefasst sind, dass zu erkennen ist, welche Posten der Abrechnung aus welchen Gründen beanstandet werden. Wurden die Einwendungen nicht vom Mieter selbst, sondern vom Mieterschutzbund für ihn formuliert und nicht hinreichend konkret gefasst, hat der Mieter die darauf beruhende Fristversäumung gem. § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB zu vertreten, da ihm das Verhalten des Mieterschutzbundes gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen ist. Das Landgericht hat weiter geurteilt, dass der Mieter den seiner Auffassung zutreffenden Abrechnungssaldo darlegen und beweisen muss, wenn er eine unter Vorbehalt auf eine Nebenkostenabrechnung geleistete Zahlung zurückfordert.
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