Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.12.2019 (65 S 101/19) zur Frage geurteilt, wann eine Vermietung nur zum vorrübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt. Dies ist entscheidend beispielsweise für die Zulässigkeit einer Befristung. Nach § 575 BGB können Mietverhältnisse nur unter den bestimmten, dort genannten Voraussetzungen befristet werden, anderenfalls sie als unbefristet gelten. Die Vermietung zum vorrübergehenden Gebrauch liegt nach der Entscheidung typischerweise bei Überlassung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen zu Urlaubszwecken vor. Bei langfristig vermieteten Ferienwohnungen kommt es hingegen auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierbei ist nicht nur das zeitliche Moment entscheidend, sondern auch die Zwecksetzung des Gebrauchs. Geht schon der Aufenthalt mit - in diesem Fall - sieben Monaten über die übliche Dauer eines Urlaubes hinaus und kommen noch Umstände hinzu, die den Zweck als dauerhafte Wohnung nahelegen (in diesem Fall Anmietung zur Erstellung der Promotion), handelt es sich nicht mehr um einen Vertrag zur Überlassung zum vorrübergehenden Gebrauch, sondern um einen Wohnraummietvertrag mit erheblichen gesetzlichen Folgen (lange Kündigungsfrist, erschwerte Kündigung durch Vermieter!).