Das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.04.2022, Az.: 65 S 221/21) hat im Rahmen eines Rechtstreites, in dem der Mieter Schadensersatz gegen den Vermieter wegen der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung geltend gemacht hat (Mietausfallschaden), entschieden, dass der Mieter jedenfalls dann keinen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers hat, wenn der vom Mieter verlangte Untermietzins gegen die Mietenbegrenzungsverordnung verstößt. Der Mieter hatte für die Untervermietung eines Zimmers der Dreiraumwohnung einen Untermietzins vereinbart, der über dem vom ihm zu zahlenden Mietzins für die gesamte Wohnung lag!
Grundsätzlich habe der Mieter - so das Landgericht unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung - einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das berechtigte Interesse muss aber mit der geltenden Rechtsordnung im Einklang stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die vom Untermieter verlangte Miete oberhalb dessen liegt, was nach den Regelungen der Mietpreisbremse zulässig wäre.