Es gilt ein im Jahre 2000 abgeschlossener Gewerberaummietvertrag. 2006 streiten die Parteien um die Einhaltung einer Höchsttemperatur in den Räumen im Sommer. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der DIN 4108-2 gibt das Gericht dem Vermieter Recht. Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. Fehlt zur Beschaffenheit der Mietsache eine Vereinbarung (wie hier zum Wärmeschutz), so ist die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (vgl. BGH, IMR 2009, 259).